Erstgespräch / Honorargestaltung
Anwaltskanzlei aus Oberösterreich
Hier erhalten Sie ausführliche Informationen zu den Themen Erstgespräch sowie Honorargestaltung. Das Team der Posch, Schausberger & Lutz Rechtsanwälte GmbH berät Sie gerne näher dazu.
Erstgespräch
Eine anwaltliche Leistung ist wie jede andere unternehmerische Tätigkeit mit Kosten verbunden. Die frühzeitige Inanspruchnahme professioneller anwaltlicher Beratung kann künftige Streitigkeiten und damit das Entstehen eines unerwünschten Aufwandes gegebenenfalls verhindern und damit Kosten vermeiden helfen. Ferner bietet Ihnen eine frühzeitige Beratung die Möglichkeit, Ihre Prozessaussichten besser beurteilen sowie die erforderlichen Vorbereitungsschritte zeitnah setzen zu können.
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, sich im Rahmen eines Erstgespräches, für welches wir für die erste Stunde ermäßigt pauschaliert € 200,00 zuzüglich USt, gesamt sohin € 240,00 zur Abrechnung bringen, an, sich vollumfänglich zu informieren und die weitere Vorgangsweise mit einem Fachmann abzustimmen. Das Erstgespräch dient nicht zuletzt auch dem gegenseitigen Kennenlernen und der Vertrauensbildung.
Wir beraten Sie gerne und zeigen Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten auf, die Entscheidung liegt bei Ihnen selbst.
Honorargestaltung
Das Honorar für die Leistungen unserer Kanzlei wird nach Vereinbarung, entweder nach den Bestimmungen des österreichischen Rechtsanwaltstarifes (RATG) und den autonomen Honorarrichtlinien (AHR) oder nach Zeitaufwand auf Basis des vereinbarten Stundensatzes berechnet. Für das Erstgespräch bieten wir (Dauer max. eine Stunde) einen pauschaliert ermäßigten Fixbetrag an.
Im Zusammenhang mit Prozessen ist das Honorar, sofern nicht eine Stundensatzvereinbarung getroffen wird, von der Höhe des Streitwertes und dem Umfang der Tätigkeit abhängig. Wenn Sie im Verfahren obsiegen, muss Ihnen der Gegner zumeist die Prozesskosten ersetzen. Festgehalten wird, dass dies nur für streitige Verfahren nach der Zivilprozessordnung gilt. Hierüber werden Sie aber im Vorfeld umfangreich aufgeklärt. Bei der Erstellung von Verträgen und letztwilligen Verfügungen, sowie Testamenten ist auch eine Abrechnung nach Notariatstarifgesetz, sofern nichts anderes vereinbart wird, zulässig.
Laufende Informationen, Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Honorargestaltung sind uns ein besonderes Anliegen.
Dies dient lediglich zur Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Posch, Schausberger & Lutz Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.